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1. Name Unter dem Namen "AURORA" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB. 2. Sitz Sitz des Vereins ist Zürich. 3. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Verständnisses für die Situation junger Witwen und Witwern; er tritt insbesondere für die Anliegen verwitweter Mütter und Väter und ihrer minderjährigen Kinder ein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4. Tätigkeit Der Verein verfolgt seinen Zweck namentlich durch: - Die Führung einer Kontakt- und Beratungsstelle.
- Die Organisation von Ferien und Freizeitangeboten für verwitwete Mütter und Väter und ihre minderjährigen Kinder.
- Die Veranstaltung von Kursen für Verwitwete
- Neue Tätigkeitsbereiche orientieren sich an den Bedürfnissen der Betroffenen.
Der Verein versteht sich als Lobby für verwitwete Mütter und Väter und ihre minderjährigen Kinder. 5. Mittel Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch: - Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Sammlungen
- Beiträge der öffentlichen Hand
- Veranstaltungen und Verkaufsaktionen
- Legat
6. Mitgliedschaft Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten, die den Vereinszweck unterstützen wollen. 7. Aufnahme Die Aufnahme in den Verein oder die Verlängerung der Mitgliedschaft erfolgt durch die Einzahlung des Jahresbeitrages. Der Vorstand kann innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme eines Neumitgliedes verweigern, unter schriftlicher Benachrichtigung des Neumitgliedes und unter Rückerstattung des Jahresbeitrages. 8. Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Nichtbezahlung der Beiträge, Ausschluss und Tod. 9. Ausschluss Die Generalversammlung kann ein Mitglied, das dem Vereinszweck oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, aus dem Verein ausschliessen. 10. Mitgliederbeiträge Der Jahresbeitrag für natürliche und juristische Personen wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. 11. Organe Die Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
12. Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) soll wenigstens einmal jährlich im Frühling stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt: - Auf Beschluss der Generalversammlung
- Auf Beschluss des Vorstandes
- Auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller Vereinsmitglieder
- Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.
13. Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung beschliesst durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein benötigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 14. Befugnisse der Generalversammlung Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: - Wahl des/der Vereinspräsidenten/in und der weiteren Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über alle Geschäfte, die der Generalversammlung von Gesetz wegen zustehen oder die der Generalversammlung durch den Vorstand zugewiesen worden sind.
15. Vorstand Der Vorstand besteht aus 5 - 13 Mitgliedern nämlich dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, dem/der Kassier/in und den Beisitzern/innen. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der Präsidenten/in nach Bedarf; er beschliesst mit einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann Geschäfte einem Vorstandsausschuss oder einem/einer Geschäftsführer/in, der/die nicht Mitglied des Vorstands sein darf, im Anstellungsverhältnis übertragen. 16. Befugnisse des Vorstands Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind
- Die Geschäftsführung
- Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Die Vertretung des Vereins mit Kollektivunterschrift
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen
17. Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren einen oder mehrere Rechnungsrevisoren/innen, die nicht dem Verein angehören müssen. Die Rechnungsrevisoren/innen sind wieder wählbar. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über die Jahresrechnung und Bilanz sowie über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit. 18. Finanzen Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr; die Jahresrechnung ist per Jahresende abzuschliessen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 19. Auflösung Im Falle einer Auflösung des Vereins "AURORA" soll das Vereinsvermögen der Stiftung "Pro juventute" überwiesen und im Sinne des Vereinszwecks (Ziff. 3) verwendet werden. 20. Handelsregister Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen. 21. Schlussbestimmung Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Gründungsversammlung am 21. März 1996 in Kraft.
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